Satzung

Vereinssatzung des Bläsercorps Auel-Gau Oberpleis e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bläsercorps Auel-Gau Oberpleis e.V. und hat seinen Sitz in 53639 Königswinter-Oberpleis (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). Der 2. Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen VR 90846
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zum Ziel, die Blasmusik in ihrer Vielseitigkeit in Konzerten und öffentlichen Veranstaltungen darzubieten.
Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.

§ 3
Mitglieder

De Verein gliedert sich auf in
1. aktive Mitglieder
2. inaktive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder


§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5
Mitgliedsbedingungen

Jede(r), die/der die musikalischen Voraussetzungen mitbringt, kann auf schriftlichen Antrag aktives Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem musikalischen Leiter/-in.

Inaktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag, Jedermann/-frau werden, der/die zur Förderung des Vereines beitragen möchte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied hat das Recht, seine musikalischen Wünsche zu äußern. Der Vorstand ist gehalten, in Abstimmung mit dem musikalischen Leiter/-in,
den Wünschen der aktiven Mitglieder in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu vertreten und das Wohl des Vereins zu fördern. Dazu gehört auch diszipliniertes Auftreten in der Öffentlichkeit.

Zur einheitlichen Erscheinungsform des Vereins in der Öffentlichkeit ist es Pflicht eines jeden aktiven Mitglieds, die entsprechende Uniformordnung einzuhalten.
Alle aktiven Mitglieder nehmen regelmäßig und pünktlich an den angesetzten Proben und Auftritten teil oder entschuldigen sich bei einem Vorstandsmitglied bzw. dem/der musikalischen Leiter/-in.

§ 7
Vereinseigentum

Ausgehändigtes Vereinseigentum (Uniformen, Instrumente, Noten) ist sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
Bei Austritt sind alle erhaltenen Instrumente, Zubehör, Noten und Uniformen (gereinigt) an den Zeugwart zurückzugeben.

§ 8
Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein durch:
– Austritt
– Ausschluss oder
– Tod des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand teilt die Entscheidung dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe mit.

§ 9
Wiederaufnahme von Mitgliedern

Ausgeschlossene Mitglieder können wieder in den Verein aufgenommen werden.
Sie sind wie Neumitglieder zu führen.
Die Wiederaufnahme erfordert eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 10
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen bzw. per Einzugsermächtigung unbar einziehen zu lassen.

§ 11
Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mit den Mitteln des Vereins dürfen keine vereinsfremden Zwecke unterstützt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12
Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.

Der Vorstand besteht aus insgesamt – 9 – Vereinsmitgliedern:
-der/dem Vorsitzenden
-der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
-der/dem Kassenwart/-in
-der/dem Schriftführer/-in
-der/dem Pressewart/-in
-der/dem Notenwart/-in
-der/dem Zeugwart/-in(Bekleidung)
-der/dem Instrumentenwart/-in
-der/dem Beisitzer

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die beiden Vorsitzenden und die/der Kassenwart/-in haben Einzelvertretungsbefugnis gem. §26 BGB.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtzeit des/der Ausgeschiedenen wählen. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person, ist bis zu einer Neuwahl des
Vorstands zulässig.

Bis zu einer Neuwahl verbleibt der bisherige Vorstand in seinem Amt.

§ 13
Musikalischer Leiter
Der/die musikalische Leiter/in wird von den aktiven Vereinsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit zur Verpflichtung bzw. Entlassung vorgeschlagen.
Die Verpflichtung bzw. Entlassung der/des musikalischen Leiters/-in erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand. Der Vorstand ist an den Vorschlag der aktiven Mitglieder gebunden. Der Vorstand vereinbart mit dem/der musikalischen Leiter/-in bei
dessen/deren Verpflichtung, die zu zahlende Vergütung.

Der/die musikalische Leiter/-in ist für die musikalische Arbeit im Orchester und für das Auftreten in der Öffentlichkeit verantwortlich. Diese Verantwortung wird auf den/die Vertreter/in übertragen.

Der/die musikalische Leiter/-in darf an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, besitzt aber kein Stimmrecht. Er/Sie berät den Vorstand in allen musikalischen Belangen und entscheidet über das Mitwirken von Aktiven an Auftritten/Konzerten.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden durch den Vorsitzenden anberaumt und über den/die Schriftführer/-in eingeladen.
Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn diese von mindestens 1/3 des Vorstandes verlangt wird.

Die Einladung muss mindestens 8 Tage vor dem Termin erfolgen. Der Vorstand gibt sich für seine Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung.
Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Vorstandsprotokolle sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/-in
zu unterzeichnen.

§ 15
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die Einladung mit Tagesordnungspunkten muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin an die
Mitglieder versandt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 8 Tage vor dem Termin schriftlich über
den Vorsitzenden des Vereins eingereicht werden. In diesem Fall wird die Tagesordnung der
Versammlung entsprechend erweitert.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, sobald ein Mitglied dies wünscht. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Dadurch wird eine Satzungsneufassung ausgelöst.

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

Eine Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Der/die Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, auch wenn dies von weniger als 50 % (10-49,9 %) der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.

Vor Einberufung der Jahreshauptversammlung prüfen zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer/innen die Vereinskasse und die Belege, die vom Kassenwart zur
Verfügung gestellt werden.

Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren und im jährlichenWechsel mit den Vorstandswahlen. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.

Der Kassenwart gibt in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über die finanzielle Lage des Vereines ab.

In der Jahreshauptversammlung beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr

Das Protokoll über die Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

§ 16
Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein
müssen. Der Auflösungsbeschluss muss mit ¾ der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst werden.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden kann.

Im Falle der Auflösung des Vereins, entscheidet der amtierende Vorstand im Rahmen des Auflösungsprozesses über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des § 2 dieserSatzung.

Hierzu kann die Mitgliederversammlung Vorschläge machen.

§ 17
Rechtskraft
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim AG Siegburg in Kraft.

Königswinter-Oberpleis, den 18.03.2019